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OIKW
@kdjsi
Art. 16 I 2 GG gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, Verlustgründe für die dt. Staatsangehörigkeit zu regeln. Der „Entzug“ iSv Art. 16 I 1 GG ist der Verlust ohne zumutbaren Einfluss auf den Verlustgrund. Keine Straftaten zu begehen ist absolut zumutbar.
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