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@water21
Nein das sagt Art. 16 I s.1 GG. Das ist wiegesagt der Grundsatz. Da nur Art. 1 und Art. 20 GG der Ewigkeitsklausel unterliegen, könnte man durch eine 2/3 Mehrheit auch alle anderen Art. Ändern. Das bedarf es für die Möglichkeit des Entzugs der Dt. Staatsangehörigkeit aber nicht
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