carrty
@fatiuls
Die Entziehung ist nach der Definition des BVerfG eine „Verlustzufügung, die der Betroffene nicht beeinflussen kann“. Keine Entziehung ist dagegen der Verlust der Staatsangehörigkeit auf Grund von Umständen, die der Betroffene willentlich oder für ihn voraussehbar erfüllt.
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