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@davje
Es wird ja entgegnet, Art. 16 Abs. 1 GG schütze die deutsche Staatsangehörigkeit besonders. Die Einbürgerung könne nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden
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