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@brtbgtr
Nur auf Verlangen insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung fehlt hat er sich über seine Person auszuweisen. Die Strafandrohung bei Wahlfälschung (§ 107a StGB) wird vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um einer möglichen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen. 2/2
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