sfgrw
@feqtr
Art. 8 Abs. 2 GG: "Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden." Möglich hierzu § 240 StGB "Nötigung" oder § 315b StGB "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr".
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